Gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben aus Art. 8ff. des Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) wird nachfolgend ein Überblick über die Agathis Finance AG (nachfolgend das «Finanzinstitut») sowie deren Dienstleistungen gegeben.
Agathis Finance AG
Maurerstrasse 8
8500 Frauenfeld
Telefon: +41 52 724 93 31
E-Mail: info@agathis.ch
Webseite: www.agathis.ch
Das Finanzinstitut wurde 2009 gegründet.
Mit dem neuen Finanzinstitutsgesetz (FINIG) brauchen künftig alle Finanzinstitute für die Ausübung ihrer gewerbsmässigen Tätigkeit als Vermögensverwalter eine Bewilligung der FINMA. Das Finanzinstitut hat am 30.05.2025 die Bewilligung erhalten und wird von der Aufsichtsorganisation AOOS Aufsichtsorganisation beaufsichtigt. Das Finanzinstitut wird durch die Prüfgesellschaft SWA Swiss Auditors AG aufsichtsrechtlich und von der Dr. Rietmann & Partner AG obligationsrechtlich geprüft. Die Anschrift der Aufsichtsorganisation und der Prüfgesellschaft finden sich nachfolgend.
Aufsichtsorganisation:
AOOS – Schweizerische Aktiengesellschaft für Aufsicht
Clausiusstrasse 50
8006 Zurich
Tel.: +41 44 215 98 98
E-Mail: info@aoos.ch
Website: www.aoos.ch
Aufsichtsrechtliche Prüfung:
SWA Swiss Auditors AG
Bahnhofstrasse 3
8808 Freienbach
Tel.: 055 415 54 70
E-Mail: franco.straub@swa-audit.ch
Website: www.swa-audit.ch
Obligationsrechtliche Prüfung:
Dr. Rietmann & Partner AG
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Vadianstrasse 44
9000 St. Gallen
Tel.: +41 71 221 10 50
E-Mail: info@rietmann-partner.ch
Website: www.rietmann-partner.ch
Das Finanzinstitut ist der unabhängigen und vom Eidgenössischen Finanzdepartement anerkannten Ombudsstelle FINOS angeschlossen. Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen Kunden und dem Finanzinstitut sollen nach Möglichkeit im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens durch die Ombudsstelle erledigt werden. Nachfolgend findet sich die Anschrift der Ombudsstelle FINOS.
FINOS AG
Talstrasse 20
8001 Zurich
Tel.: +41 44 552 08 00
E-Mail: info@finos.ch
Website: www.finos.ch
Das Finanzinstitut erbringt für seine Kundinnen und Kunden Vermögensverwaltungsdienstleistungen, portfoliobezogene und transaktionsbezogene Anlageberatungsdienstleistungen.
Bei einem Anlageberatungsmandat mit dem Finanzinstitut wird den Kundinnen und Kunden eine persönliche Empfehlung, die sich auf einzelne Finanzinstrumente bezieht, abgegeben. Die Entscheidung zum Kauf oder Verkauf verbleibt letztlich immer beim Kunden.
Das Finanzinstitut garantiert weder eine Rendite noch einen Erfolg im Rahmen der Anlagetätigkeit. Die Anlagetätigkeit kann daher zu einer Wertsteigerung aber auch zu einem Wertverlust führen.
Das Finanzinstitut verfügt über alle erforderlichen Genehmigungen zur Erbringung der oben beschriebenen Dienstleistungen.
Finanzdienstleister müssen ihre Kundinnen und Kunden einem gesetzlich vorgegebenen Kundensegment zuordnen und den entsprechenden Verhaltenspflichten nachkommen. Das Finanzdienstleistungsgesetz sieht die Segmente «Privatkunden», «professionelle Kunden» und «institutionelle Kunden» vor. Für jeden Kunden wird im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Finanzinstitut eine Kundenklassifikation festgelegt. Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann der Kunde durch ein sog. Opting-in oder Opting-out die Kundenklassifikation ändern.
Allgemeine Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten
Die Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsdienstleistungen bringen finanzielle Risiken mit sich. Das Finanzinstitut informiert vor Vertragsabschluss über die Risiken der gehandelten Finanzinstrumente und händigt auf Wunsch der Kundinnen und Kunden die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» aus. Diese kann zudem auf www.swissbanking.ch eingesehen werden.
Bei allfälligen und weiterführenden Fragen können sich die Kunden des Finanzinstituts jederzeit an ihren Kundenberater richten.
Risiken im Zusammenhang mit der angebotenen Dienstleistung
Für eine Darstellung der verschiedenen Risiken, die sich aus der Anlagestrategie für das Kundenvermögen ergeben können, wird auf die entsprechenden Anlageberatungs- bzw. Vermögensverwaltungsverträge verwiesen.
Soweit ungewöhnliche Risikokonzentrationen innerhalb des Kundenportfolios nicht ausgeschlossen werden können, werden dem Kunden Art und Umfang solcher Konzentrationsrisiken offengelegt. Indikatoren für solche ungewöhnlichen Risikokonzentrationen sind:
• eine Konzentration von 10% oder mehr in einzelnen Wertpapieren;
• eine Konzentration von 20% oder mehr in einzelnen Emittenten.
Ausgenommen sind Konzentrationen aus kollektiven Kapitalanlagen, die aufsichtsrechtlichen Risikostreuungsregeln unterliegen, wie z.B. bei UCITS-Fonds und Schweizer Wertpapierfonds.
Bei der Anlageberatung stellt das Finanzinstitut ihren Privatkunden das Basisinformationsblatt des empfohlenen Finanzinstruments zur Verfügung.
Kosteninformationen
Für die erbrachten Dienstleistungen wird ein Honorar verrechnet, das normalerweise auf den verwalteten Vermögensverwerten und / oder auf einer Erfolgsbasis berechnet wird. Für detailliertere Informationen wird auf die entsprechenden Anlageberatungs- bzw. Vermögensverwaltungsverträge verwiesen.
Im Zusammenhang mit den vom Finanzinstitut angebotenen Finanzdienstleistungen können wirtschaftliche Bindungen an Dritte bestehen. Die Entgegennahme von Zahlungen Dritter sowie deren Behandlung werden in den Anlageberatungs- bzw. Vermögensverwaltungsverträgen jeweils detailliert und umfassend geregelt.
Das Finanzinstitut verfolgt grundsätzlich einen «Open Universe Approach» und versucht bei der Selektion von Finanzinstrumenten die bestmögliche Wahl für den Kunden zu treffen. Die eigenen kollektiven Kapitalanlagen des Finanzinstituts können – wo sinnvoll – in den Vermögensverwaltungsmandaten eingesetzt oder im Rahmen einer Anlageberatung empfohlen werden.
Wenn das Finanzinstitut in ihrem Marktangebot sowohl eigene als auch fremde Finanzinstrumente berücksichtigt, ergreift sie geeignete organisatorische Massnahmen, wie z.B. die Implementierung eines Verfahrens zur Auswahl von Finanzinstrumenten auf der Grundlage von objektiven, branchenüblichen Kriterien. Kann eine Benachteiligung von Kunden nicht ausgeschlossen werden, legt dies das Finanzinstitut seinen Kunden offen.
Bei der transaktionsbezogenen Anlageberatung erbringt das Finanzinstitut Anlageberatung für einzelne Transaktionen, ohne dafür das gesamte Kundenportfolio zu berücksichtigen.
In diesem Fall müssen vom Finanzinstitut die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden vor der Empfehlung von Finanzinstrumenten erhoben werden. Zudem muss vor Empfehlung von Finanzinstrumenten geprüft werden, ob diese für den Kunden angemessen sind.
Die Gesellschaft muss sich insbesondere über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden in Bezug auf jede relevante Anlagekategorie, die in der Finanzdienstleistung verwendet wird, vergewissern.
Eignungsprüfung bei portfoliobezogener Anlageberatung und Vermögensverwaltung
Bei der portfoliobezogenen Anlageberatung erbringt das Finanzinstitut Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios. Bei der Vermögensverwaltung muss das Finanzinstitut ebenfalls die Gesamtheit des von ihm verwalteten Kundenportfolios berücksichtigen. Im Gegensatz zur Anlageberatung fällt es auch den Anlageentscheid selbst.
In diesen beiden Fällen müssen vom Finanzinstitut die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele sowie die Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden erhoben werden. Dabei beziehen sich die Kenntnisse und Erfahrungen auf die Finanzdienstleistung und nicht auf die einzelnen Transaktionen.
Die vom Finanzinstitut gesammelten Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden müssen der Anlagestrategie Rechnung tragen, und die Granularität der Erhebung muss der Komplexität, dem Risikoprofil der Anlage und der Anlagestrategie angepasst sein. Das Finanzinstitut muss sich insbesondere über die Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf jede relevante Anlagekategorie, die in der Finanzdienstleistung verwendet wird, vergewissern.
Im Falle eines vorübergehenden oder dauerhaften Ausfalls des Geschäftsführers ist die Geschäftsfortführung jederzeit gewährleistet. Der Verwaltungsratspräsident übernimmt in einem solchen Fall die operative Führung der Gesellschaft, einschliesslich aller anfallenden Aufgaben, bis ein neuer Geschäftsführer ernannt wird.